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4 Mose  


35 : 1 Und der HERR redete mit Mose auf den Gefilde der Moabiter am Jordan gegenuber Jericho und sprach:
35 : 2 Gebiete den Kindern Israel, da sie den Leviten Stadte geben von ihren Erbgutern zur Wohnung;
35 : 3 dazu Vorstadte um die Stadte her sollt ihr den Leviten auch geben, da sie in den Stadten wohnen und in den Vorstadten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben.
35 : 4 Die Weite aber der Vorstadte, die ihr den Leviten gebt, soll tausend Ellen drauen vor der Stadtmauer umher haben.
35 : 5 So sollt ihr nun messen auen an der Stadt von der Ecke gegen Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, da die Stadt in der Mitte sei. Das sollen ihre Vorstadte sein.
35 : 6 Und unter den Stadten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistadte geben, da dahinein fliehe, wer einen Totschlag getan hat. Uber dieselben sollt ihr noch zweiundvierzig Stadte geben,
35 : 7 da alle Stadte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihren Vorstadten.
35 : 8 Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, soll Stadte den Leviten geben.
35 : 9 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
35 : 10 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr uber den Jordan ins Land Kanaan kommt,
35 : 11 sollt ihr Stadte auswahlen, da sie Freistadte seien, wohin fliehe, wer einen Totschlag unversehens tut.
35 : 12 Und sollen unter euch solche Freistadte sein vor dem Blutracher, da der nicht sterben musse, der einen Totschlag getan hat, bis da er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden sei.
35 : 13 Und der Stadte, die ihr geben werdet zu Freistadten, sollen sechs sein.
35 : 14 Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande Kanaan.
35 : 15 Das sind die sechs Freistadte, den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Beisassen unter euch, da dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.
35 : 16 Wer jemand mit einem Eisen schlagt, da er stirbt, der ist ein Totschlager und soll des Todes sterben.
35 : 17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand mag getotet werden, da er davon stirbt, so ist er ein Totschlager und soll des Todes sterben.
35 : 18 Schlagt er ihn aber mit einem Holz, mit dem jemand mag totgeschlagen werden, da er stirbt, so ist er ein Totschlager und soll des Todes sterben.
35 : 19 Der Racher des Bluts soll den Totschlager zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn toten.
35 : 20 Stot er ihn aus Ha oder wirft etwas auf ihn aus List, da er stirbt,
35 : 21 oder schlagt ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, da er stirbt, so soll er des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschlager. Der Racher des Bluts soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet.
35 : 22 Wenn er ihn aber ungefahr stot, ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens
35 : 23 oder wirft irgend einen Stein auf ihn, davon man sterben mag, und er hat's nicht gesehen, also da er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Ubles gewollt,
35 : 24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Racher des Bluts nach diesen Rechten.
35 : 25 Und die Gemeinde soll den Totschlager erretten von der Hand des Blutrachers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis da der Hohepriester sterbe, den man mit dem heiligen Ol gesalbt hat.
35 : 26 Wird aber der Totschlager aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,
35 : 27 und der Blutracher findet ihn auerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlagt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.
35 : 28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
35 : 29 Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, uberall, wo ihr wohnt.
35 : 30 Den Totschlager soll man toten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen uber eine Seele zum Tode.
35 : 31 Und ihr sollt keine Versuhnung nehmen fur die Seele eines Totschlagers; denn er ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben.
35 : 32 Und sollt keine Versuhnung nehmen fur den, der zur Freistadt geflohen ist, da er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe.
35 : 33 Und schandet das Land nicht, darin ihr wohnet; denn wer blutschuldig ist, der schandet das Land, und das Land kann vom Blut nicht versohnt werden, das darin vergossen wird, auer durch das Blut des, der es vergossen hat.
35 : 34 Verunreinigt das Land nicht, darin ihr wohnet, darin ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der unter den Kindern Israel wohnt.